Datenschutz in Bewegung
Der Ursprung der aktuellen Verbesserung des Schutzes von personenbezogenen Daten liegt in der Datenschutzkonvention des Europarats SEV 108, welche auch die Schweiz ratifiziert hat. In der EU wurde diese Konvention am 25. Mai 2018 mit der DSGVO umgesetzt. Auch die Schweiz ist dabei, ihr DSG anzupassen, um den Schutz von personenbezogenen Daten auf einen mit der EU vergleichbaren Standard zu heben.
Das revidierte DSG ist aktuell im Entwurfsstadium und wird noch im Parlament besprochen. Gemäss dem jetzigen Stand wird das Schweizer DSG im Vergleich zur DSGVO einige signifikante Unterschiede aufweisen, zum Beispiel in Bezug auf die Rolle der Datenschutzbehörden, der Strafverfolgung und des Strafmasses bei Verstössen.
Da Profondia ausschliesslich Informationen bei Schweizer Unternehmen erhebt, findet die DSGVO keine Anwendung auf die in der Datenbank von Profondia erfassten Daten. Das Schweizer DSG ist dagegen selbstverständlich massgebend.
Derzeit ist die Schweiz eines der wenigen europäischen Länder, in welchen in Sachen Datenschutz nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden wird. Nicht zuletzt deshalb werden bereits heute alle Daten von Profondia mit Zustimmung der Unternehmen erhoben. Der Entwurf des neuen Schweizer Gesetzes sieht vor, den Datenschutz zukünftig ebenfalls nur auf natürliche Personen zu beschränken.
Gemäss der DSGVO braucht es für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in B2B Marketing-Kampagnen einen Rechtfertigungsgrund. Es geht insbesondere um eine der folgenden Alternativen:
• Legitimes Interesse: Die DSGVO beschreibt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktmarketing-Zwecke ein legitimes Interesse darstellen kann. Zielgerichtetes Marketing mit professionell aktuell gehaltenen Daten dient dazu, den angeschriebenen Unternehmen Mehrwerte aufzuzeigen. Die Dienstleistung von Profondia ermöglicht gerade dies. Da dazu wenige Personendaten benötigt werden und diese nur in wenig intensiver Weise verarbeitet werden, führt dies für die Firmen meist zu einer positiven Interessenabwägung.
• Zustimmung: Wenn Profondia Informationen erhebt, wird schon heute erklärt, dass Profondia diese Informationen zu Marktforschungs- und Marketingzwecken erfragt und dass Profondia mit Anbietern von ICT-Lösungen zusammenarbeitet, damit diese sich dann mit B2B-Marketing-Kampagnen an die befragten Unternehmen richten können. Für die angeschriebenen Mitarbeitenden und Kunden liegen somitjeweils Zustimmungserklärungen vor, welche auch die vorgelagerte Datenverarbeitung
legitimieren.
Nach schweizerischem Recht darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten seiner Angestellten verwenden, solange der Zweck mit deren beruflichen Aufgaben verbunden ist. Da die Mitarbeitenden über die verfügbaren und geeigneten ICT-Lösungen für das Unternehmen informiert sein sollen, übernimmt der Arbeitgeber die Rolle des Controllers, der die Informationen bereitstellt oder die entsprechenden Auskünfte ablehnt. Für alle Erfassungsvorgänge führt Profondia nachvollziehbare Daten-Logs.
Nach dem aktuellen Stand der Revision des Schweizer DSG können Kunden die von Profondia erhobenen Daten weiterhin nutzen und benötigen keine zusätzliche Einwilligung, da Profondia die Zustimmung bereits eingeholt hat.
Die Datenbank von Profondia ist seit 1991 im Register der Datensammlungen (Datareg) des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) registriert.